Statuten
Statuten
der
Scharfschützen Bern
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I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Der Schützenverein "Scharfschützen Bern", gegründet im Jahre 1870 mit Sitz in Bern, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein der Scharfschützen Bern setzt sich zum Ziel, das Schiesswesen nach besten Kräften zu pflegen und zu fördern und diese schweizerische Tradition im Interesse der Sicherheitspolitik der Schweiz zu erhalten. Er fördert das sportliche Schiessen aller Distanzen gemäss den Weisungen der jeweiligen Landesverbände. Er führt die Programme der Bundesübungen gemäss den Vorschriften des EMD durch. In seine Tätigkeiten ist die Pflege der Kameradschaft und der vaterländischen Gesinnung eingeschlossen. Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern folgenden Organisationen an:
II. Mitgliedschaft und Pflichten der Mitglieder Art. 2 Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt. Art. 3 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Bewerbung, die von zwei Mitgliedern empfohlen wird. Art. 4 Mit der Aufnahme übernimmt das Mitglied die Verpflichtung, den Verein aktiv zu unterstützen. Zudem ist es Ehrensache jedes Mitgliedes sich dem Vorstand und/oder in Kommissionen zur Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Art. 5 Aktive Mitglieder, die dem Verein 25 bzw. 50 Jahre angehören, werden durch die ordentliche Vereinsversammlung zu Vereinsveteranen/innen bzw. Ehrenveteranen/innen ernannt. Art. 6 Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern verliehen werden, die dem Verein besondere Dienste erwiesen haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentliche Vereinsversammlung. In besonderen Fällen kann durch die ordentliche Vereinsversammlung ein Ehrenpräsident ernannt werden. Art. 7 Pro Vereinsjahr wird ein Jahresbeitrag erhoben. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag wird von der ordentlichen Vereinsversammlung festgelegt. Art. 8 Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die obligatorischen Bundesübungen absolvieren wollen, werden ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen. Sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Schützen, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, zahlen einen Unkostenbeitrag. Art. 9 Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane, vor allem im Schiessbetrieb, wiederholt nicht fügen, können vom Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann gegen diesen Entscheid zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung Rekurs einlegen. Art.10 Ein Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Ein Austritt ist jeweils auf Ende des Kalenderjahres möglich. Für das laufende Jahr ist der Mitgliederbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die den Verpflichtungen nach zweimaliger Mahnung und Veröffentlichung im Vereinsorgan nicht nachgekommen sind, können vom Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode. Art.11 Die innerhalb des Vereins bestehenden "Historischen Gruppen" werden aus Mitgliedern des Vereins gebildet. Die "Historischen Gruppen" erlassen ein eigenes Jahresprogramm. Sie sind vom Verein finanziell unabhängig und haften selbständig für eingegangene Verpflichtungen. Der Verein unterstützt die "Historischen Gruppen", indem er die Uebungen für historische Schiessen durchführt und das Vereinsorgan für Aufrufe und Berichte zur Verfügung stellt. Art.12 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet lediglich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
III. Organisation Art. 13 Die Organe des Vereins sind:
Art. 14 Die ordentliche Vereinsversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt und behandelt folgende Geschäfte:
Vereinsversammlungen können einberufen werden:
Art. 15 Die Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn deren Abhaltung vorher angekündigt wurde und die Einladung schriftlich unter Nennung der Traktanden erfolgte. Anträge sind 4 Wochen vor der Durchführung dem Vorstand einzureichen. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Vereinsversammlung behandelt werden. Die Abstimmungen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wurde, durch offenes Handmehr. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art. 16 Der Vorstand, die Mitglieder der Schiesskommission, die Rechnungsrevisoren und der Fähnrich werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt und sind unbeschränkt wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er setzt sich grundsätzlich wie folgt zusammen:
Art. 17 Der Vorstand trägt die Verantwortung für alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
Art. 18 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art. 19 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Vereinsversammlungen und die Vorstandssitzungen. Er erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht, jeweils veröffentlicht im Vereinsorgan. Er führt rechtsverbindliche Unterschrift mit dem Oberschützenmeister, einem der Sekretäre oder dem Kassier. Er verfügt über eine jährliche ausserordentliche Ausgabenkompetenz von Fr. 1000.-. Art. 20 Die Pflichten der übrigen Vorstandsmitglieder und der Schiesskommission werden in den vom Vorstand erlassenen Pflichtenheften umschrieben. Art. 21 Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Vereinsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht und einen Antrag zu erstatten.
Allgemeines und Schlussbestimmungen Art. 22 Sämtliche Schiessübungen und Anlässe sind im Jahresprogramm und/oder im Vereinsorgan bekannt zu geben. Art.23 Der Schiessbetrieb richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst und den Schiessordnungen des "Schweizerischen Schützenverbandes", Gewehr 300m SSV und Pistolen 25/50m SSV und anderer Landesverbände. Art. 24 Vereinsmitglieder und schiesspflichtige Angehörige der Armee sind durch den Verein bei der "Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine" versichert. Gäste an Anlässen der Scharfschützen Bern sind durch den Verein über eine Haftpflichtversicherung versichert. Art. 25 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt an einer Vereinsversammlung. Art. 26 Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn der Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst wurde. Art. 27 Die Vereinsversammlung, die die Auflösung beschliesst, bestimmt über die Verwendung des Vereinseigentums. Art. 28 Die vorliegenden Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 27. Februar 1997 angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch die kantonale Militärdirektion und den Kantonalschützenverein in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 15. September 1950 sowie darauf basierende Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Bern, den 9. März 1997
Genehmigt durch: Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
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